Gelesen in der Berliner Woche vom 31.10.2018
Wer bereits 2015 oder 2016 pflegebedürftig war, sollte seine Pflegekasse nach einem möglichen Guthaben für niedrigschwellige Angebote fragen. Damals nicht genutzte Mittel - 104 Euro im Monat -
können noch bis Ende Dezember 2018 für Entlastungsleistungen abgerufen werden. Danach verfallen sie.
Mit der jüngsten Pflegereform wurden niedrigschwelligen Angebote durch den sogenannten Entlastungsbetrag ersetzt. Dieser umfast monatlich 125 Euro und kann bis Ende des Folgejahres genutzt werden.
Er steht all jenen mit den Pflegegraden 1 bis 5 zu, die zu Hause betreut werden. "Aber es ist keine Geldleistung, die aus das Konto des Pflegebedürftigen geht", stellt Claudia Calero von der
bundesweiten Compass Pflegeberatung klar. Es handele sich um einen Erstattungsanspruch, mit dem bestimmte Kosten der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflege und Angebote zur
Unterstützung im Alltag finanziert werden können.
Was beinhaltet die entlastende Unterstützung im Alltag? Kann beispielweise der an Demenz Erkrankte nicht allein gelassen werden, muss er zum Arzt oder zum Physiotherapie, möchte er spazieren
gehen, oder einkaufen, kann hierfür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Aber nur, wenn die Betreuung von einem nach Landesrecht anerkannten Dienstleister übernommen wird. Eine Liste mit
Anbietern in Wohnortnähe kann man von seiner Pflegekasse anfordern. Oft werden diese Aufgaben vom ambulanten Dienst übernommen.
Um die erbrachten Leistungen und deren Kosten nachzuweisen, werden Beleg oder Quittung benötigt. Diese reicht man bei der Pflegekasse ein und bekommt die Kosten erstattet. Es ist ratsam, Kopien
anzufertigen, um einen Überblick über die Kosten zu behalten.
Unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 101 88 00 erhalten gesetzlich wie privat Versicherte weitere Infos.